Häufige Fragen zum Thema Vorauszahlungsbürgschaft
Wir stehen Ihnen in unserem FAQ Rede und Antwort

Kann ich gegen eine Inanspruchnahme der Bürgschaft vorgehen?

Wenn der Auftraggeber die Vorauszahlung zurückverlangt, die Bürgschaft also in Anspruch nimmt, werden Sie als Auftragnehmer umgehend vom jeweiligen Versicherer informiert, welches für Sie als Bürge einsteht. Sollten Sie der Ansicht sein, das die Inanspruchnahme ungerechtfertigt ist, können Sie dagegen vorgehen. In Form einer sogenannten negativen Feststellungsklage haben Sie die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Welche Informationen und Unterlagen benötigt der Versicherer von mir, wenn die Bürgschaft in Anspruch genommen wird?

Die benötigten Unterlagen lassen sich in drei Bereiche einteilen.

  1. Sämtliche Informationen zum besicherten Anspruch, z. B.:
    • Bauvertrag
    • Abnahmeprotokoll
    • Vertragsnachtrag
    • Schlussrechnung
    • Begehungsprotokolle

    Wichtig: Nur Sie können dem Versicherer diese Dokumente zukommen lassen. Auch wenn der Auftraggeber sie ebenfalls besitzt, kann der Versicherer die Vorlage von ihm nicht verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach entschieden.

  2. Ihre Stellungnahme, denn Sie können am besten einschätzen, ob die Inanspruchnahme der Bürgschaft gerechtfertigt ist. Für die Diskussion mit dem Auftraggeber ist der Versicherung Ihr Standpunkt wichtig.
  3. Informationen zu Ihren eigenen Ansprüchen, die Sie gegenüber dem Aufftraggeber geltend machen können, z. B. bestehende Werklohnansprüche.

Wann bürgt der Versicherer für mich?

Macht der Auftraggeber zu Recht von der Bürgschaft Gebrauch und haben Sie keine Einwände, zahlt das Verischerungsunternehmen den geforderten Betrag, maximal jedoch den im Versicherungsschein vermerkten Höchstbetrag. Demgegenüber bürgt der Versicherer für Sie nicht, wenn:

Sollten Sie Einwände erheben, Ihre negative Feststellungsklage vor Gericht jedoch zu der Entscheidung führt, dass der Anspruch gerechtfertigt ist, muss der Versicherer für einstehen und bürgen.

Was passiert, nachdem der Versicherer für mich gezahlt hat?

Eine Vorauszahlungsbürgschaft ist ein Bankgeschäft mit einem Versicherungsunternehmen. Im Gegensatz zu einer „normalen“ Versicherung müssen Sie daher im Bürgschaftsfall dem Versicherer exakt denjenigen Betrag erstatten, den dieser als Ihr Bürge an den Auftraggeber leisten muss.

Was geschieht, wenn eine Bürgschaft „zahlbar auf erstes Anfordern“ in Anspruch genommen wird?

„Zahlbar auf erstes Anfordern“ heißt, dass der Versicherer sofort zu zahlen hat. Der Auftraggeber muss dafür nur erklären, dass Sie als Auftregnehmer den Vertragspflichten nicht nachgekommen sind. Einwände dagegen können Sie nicht erheben. Nur bei offensichtlichen Unstimmigkeiten gibt es Ausnahmen, so beispielsweise wenn die Bürgschaft befristet ist und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist Anspruch erhebt.

Ist die „Zahlung auf erstes Anfordern“ erfolgt, darf der Versicherer erst nach einem angemessenen Zeitraum Auskunft und Rechnungslegung vom Auftraggeber verlangen. Kann dieser die Inanspruchnahme der Bürgschaft nachträglich nicht begründen, hat der Versicherer wiederum einen Anspruch auf Rückzahlung.